rechtliches

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Janzen Digital-Worx UG (haftungsbeschränkt), Auf dem Stein 18, 51702 Bergneustadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106576 (nachfolgend „Agentur“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“).

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Leistungen der Agentur, insbesondere in den Bereichen Online-Marketing, Suchmaschinenoptimierung und -werbung (SEO/SEA), Social-Media-Marketing und Paid Ads, Lead-Generierung und E-Mail-Marketing, Content-Erstellung, Design, Erstellung und Pflege von Websites und Landingpages sowie Beratung, Schulungen und Workshops.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt die Agentur auf Grundlage dieser AGB nicht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag, (b) Angebot bzw. Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen (z. B. Leistungsverzeichnis, Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Sondervereinbarung zu Nutzungsrechten), (c) diese AGB, (d) die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot der Agentur in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch digitale Bestätigung annimmt. Bestellungen oder Aufträge des Kunden ohne vorheriges verbindliches Angebot der Agentur sind Angebote des Kunden, an die er fünf (5) Werktage gebunden ist; der Vertrag kommt in diesem Fall durch Auftragsbestätigung der Agentur in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag um mehr als zehn Prozent übersteigt, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich mit.

(4) Legt die Agentur dem Kunden einen Entwurf zusammen mit einem ausdrücklich beigefügten Kostenvoranschlag zur Freigabe vor, gilt mit der Freigabe des Entwurfs auch der Kostenvoranschlag als freigegeben. Hierauf weist die Agentur in der Freigabeanfrage hin.

§ 3 Leistungen und Leistungserbringung

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung bzw. dem Einzelvertrag.

(2) Laufende Betreuungsleistungen (z. B. Social-Media-Management, SEO-Betreuung, Kampagnensteuerung, Beratung) erbringt die Agentur als Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – etwa Umsätze, Leads, Rankings, Reichweite, Klick- oder Konversionsraten – ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde. Als Werkleistung erbringt die Agentur Leistungen, bei denen ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet ist (z. B. Website, Landingpage, Logo, Kampagnen-Assets).

(3) Die Agentur erbringt ihre Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der anerkannten fachlichen Praxis. Sie bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung selbst und unterliegt insoweit keinen Weisungen des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Agentur ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen; sie bleibt dem Kunden gegenüber für deren Leistungen verantwortlich. Die Agentur ist ferner berechtigt, für Wettbewerber des Kunden tätig zu werden; vertrauliche Informationen des Kunden bleiben hiervon unberührt (§ 14).

(5) Die Agentur darf zur Leistungserbringung Software und Dienste mit Funktionen der künstlichen Intelligenz einsetzen (z. B. zur Text-, Bild- oder Datenanalyse). Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt sie in solche Dienste nur ein, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Daten vertraulich behandelt und nicht zum Training von KI-Modellen verwendet werden. KI-gestützt erstellte Ergebnisse werden vor der Übergabe von einer fachkundigen Person geprüft und bearbeitet. Der Kunde teilt der Agentur Vorgaben oder Einschränkungen zum KI-Einsatz vorab in Textform mit. Auf Wunsch dokumentiert die Agentur, in welchen Arbeitsschritten KI eingesetzt wurde. Ob und wie KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte zu kennzeichnen sind (z. B. nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach den Richtlinien der Plattformen), stimmen die Parteien vor der Veröffentlichung ab; die Agentur weist auf ihr bekannte Kennzeichnungspflichten hin.

(6) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich angemessen, solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 4) nicht erfüllt oder die Agentur durch höhere Gewalt (§ 19) an der Leistung gehindert ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge (z. B. zu Website, CMS, Werbe- und Analysekonten) und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Kunde hält die von der Agentur mitgeteilten technischen und inhaltlichen Spezifikationen ein und informiert die Agentur unverzüglich über alle Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Die Agentur kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen gesondert vergüten lassen; weitergehende Rechte, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

(4) Vom Kunden beizustellende Materialien (z. B. Rohmaterial für Videos, Bilder, Texte, Produktinformationen) sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens sieben (7) Kalendertage vor dem geplanten Veröffentlichungs- bzw. Fertigstellungstermin in der vereinbarten Qualität zu liefern. Für verspätet gelieferte Materialien gilt Absatz (3).

(5) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten und Inhalte selbst verantwortlich, soweit nicht die Datensicherung ausdrücklich als Leistung der Agentur vereinbart ist.

§ 5 Änderungswünsche und Korrekturrunden

(1) Im vereinbarten Preis für Konzept-, Design- und Content-Leistungen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – zwei (2) Korrekturrunden je Arbeitsergebnis enthalten; bei laufenden Betreuungsleistungen gilt das jeweilige Monatspaket als ein Arbeitsergebnis. Weitere Korrekturen sowie Änderungen, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen, werden nach Aufwand zu den vereinbarten bzw. jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.

(2) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, prüft die Agentur deren Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und teilt diese in Textform mit. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn die Parteien sich hierüber in Textform geeinigt haben; bis dahin erbringt die Agentur die Leistungen auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung.

§ 6 Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Agentur zeigt die Fertigstellung in Textform an und übermittelt hierzu ein Abnahmeprotokoll. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn (10) Werktagen und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel unter konkreter Beschreibung in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz (1) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB) oder wenn er sie produktiv nutzt, insbesondere eine Website oder Kampagne live schaltet. Die Agentur weist den Kunden mit der Fertigstellungsanzeige auf diese Folgen hin.

(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Konzept, Design, Programmierung) können gesondert abgenommen werden.

§ 7 Werbebudgets und Plattformkonten

(1) Werbebudgets (Media-Spend, z. B. für Google, Meta, LinkedIn, TikTok) sind nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Sie werden grundsätzlich unmittelbar vom Kunden an den Plattformbetreiber gezahlt. Streckt die Agentur Werbebudgets ausnahmsweise vor, kann sie hierfür einen Vorschuss in Höhe des freigegebenen Budgets verlangen.

(2) Werbe-, Analyse- und Social-Media-Konten werden auf den Namen des Kunden geführt; der Kunde räumt der Agentur die erforderlichen Zugriffsrechte ein. Der Kunde ist Vertragspartner der jeweiligen Plattform und für die Einhaltung ihrer Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien verantwortlich, soweit nicht die Agentur einen Verstoß schuldhaft verursacht hat. Nach Vertragsende entzieht der Kunde der Agentur die Zugriffsrechte; die Agentur unterstützt ihn dabei.

(3) Die Agentur verwaltet Werbebudgets ausschließlich im Rahmen der vom Kunden erteilten Freigaben. Die Plattformen rechnen nach eigenen Verfahren ab; für deren Messmethoden, Abrechnungen und Ausspielungsentscheidungen ist die Agentur nicht verantwortlich.

§ 8 Verantwortung für Inhalte, keine Rechtsberatung

(1) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Marken, Produktangaben, Kundendaten, Keywords) sowie für die Inhalte seiner Websites und Werbemittel verantwortlich. Er stellt sicher, dass diese nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder die Richtlinien der Plattformen verstoßen.

(2) Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung, keine Marken- und Kennzeichenrecherche, keine Markenanmeldung und keine rechtliche Prüfung von Inhalten, Werbeaussagen, Gewinnspielen oder der datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Maßnahmen (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, Werbekennzeichnung, Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte). Erkennt die Agentur offensichtliche rechtliche Risiken, weist sie den Kunden darauf hin. Die abschließende rechtliche Prüfung obliegt dem Kunden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Rechtswidrigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte beruhen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm die Abwehr, soweit rechtlich möglich.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. Einzelvertrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Fremdkosten (z. B. Lizenzen für Bilder, Schriften, Software und Tools, Druck- und Produktionskosten) sowie Reisekosten werden, soweit nicht im Angebot enthalten, nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

(2) Gebühren von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), Zölle sowie sonstige Abgaben für die vom Kunden gewünschte Nutzung der Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Die Künstlersozialabgabe, die die Agentur auf Honorare für beauftragte selbstständige Künstler und Publizisten (z. B. freie Designer, Texter, Fotografen, Videografen) abzuführen hat, kann die Agentur gesondert berechnen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist.

(3) Laufende Betreuungsleistungen werden monatlich im Voraus, Leistungen nach Aufwand monatlich nachträglich abgerechnet. Die Agentur kann bei Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragsvolumens, höchstens jedoch EUR 10.000,00, sowie im Projektverlauf angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen (§ 632a BGB).

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen elektronisch, insbesondere als E-Rechnung in einem strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD), übermittelt werden.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann die Agentur weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich zurückhalten.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder unvollständiger Leistung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten kann die Agentur die Vergütung für laufende Leistungen einmal je Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anpassen, um gestiegene Personal-, Lizenz- oder sonstige Kosten auszugleichen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf weist die Agentur in der Ankündigung hin.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt die Agentur dem Kunden an den für ihn individuell erstellten, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Übertragung auf Dritte oder Nutzung für andere Zwecke, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(2) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Bis dahin ist die Nutzung nur zu Prüf- und Abstimmungszwecken gestattet, es sei denn, die Agentur stimmt einer früheren Nutzung zu.

(3) Entwürfe, Konzepte, nicht ausgewählte Varianten, Rohdaten und offene Arbeitsdateien (z. B. Figma-, Adobe- oder Quelldateien) sind nicht geschuldet und verbleiben bei der Agentur, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Für Inhalte Dritter (z. B. Stockfotos, Schriften, Plugins, Themes, Open-Source-Software) gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers; die Agentur weist den Kunden auf wesentliche Beschränkungen hin. Mit Hilfe von KI erzeugte Inhalte können mangels menschlicher Schöpfung ganz oder teilweise nicht urheberrechtlich geschützt sein; die Agentur schuldet insoweit keine Exklusivität.

(5) Die Agentur darf ihre Urheberschaft in branchenüblicher Weise kenntlich machen (z. B. dezenter Hinweis im Website-Footer), sofern nichts anderes vereinbart ist. Allgemeines Know-how, Methoden und Werkzeuge der Agentur bleiben von der Rechteeinräumung unberührt.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben: Mängel sind der Agentur nach ihrer Entdeckung unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen. Die Agentur leistet zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 12.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf Änderungen des Kunden oder Dritter an den Leistungen, auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten oder Systemen oder auf einem Einsatz unter nicht vereinbarten Bedingungen beruht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für den Mangel nicht ursächlich sind.

(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 12 Abs. (1); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Agentur haftet nicht für Nachteile, die ohne ihr Verschulden durch Entscheidungen oder Änderungen von Drittplattformen entstehen, z. B. geänderte Algorithmen, Richtlinien oder Nutzungsbedingungen, Anzeigenablehnungen, Reichweitenbeschränkungen oder Kontosperrungen.

(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 13 Hosting, Domains und Wartung

(1) Verträge über Hosting, Domains und sonstige technische Infrastruktur für Websites und Landingpages schließt der Kunde im eigenen Namen unmittelbar mit dem jeweiligen Anbieter; Domains werden auf den Namen des Kunden registriert. Richtet die Agentur solche Dienste im Auftrag des Kunden ein, handelt sie in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die Agentur schuldet keine Verfügbarkeit dieser Dienste und ist für Ausfälle oder Störungen beim Anbieter nicht verantwortlich, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.

(2) Updates von Content-Management-Systemen, Plugins und Themes führt die Agentur nur durch, soweit dies als Wartungsleistung vereinbart ist.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Kunden- und Kampagnendaten sowie Zugangsdaten, auch nach Vertragsende vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung.

(3) Haben die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, geht diese vor.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Der Kunde ist als Verantwortlicher dafür zuständig, dass für die im Rahmen der beauftragten Maßnahmen durchgeführten Datenverarbeitungen – z. B. Tracking, Retargeting, Newsletter-Versand, Lead-Formulare – die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen vorliegen und seine Datenschutzinformationen den eingesetzten Diensten entsprechen, soweit nicht die Agentur dies ausdrücklich als Leistung übernommen hat.

§ 16 Referenznennung

(1) Die Agentur darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenz auf ihrer Website, in Präsentationen und auf Social Media nur nennen, wenn der Kunde dem zuvor in Textform zugestimmt hat. Die Darstellung konkreter Arbeitsergebnisse oder Kampagnenkennzahlen setzt ebenfalls eine vorherige Zustimmung des Kunden in Textform voraus. Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.

§ 17 Abwerbeverbot

(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate nach deren Ende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der Agentur, die mit der Durchführung seines Auftrags befasst waren, aktiv abzuwerben. Die Einstellung auf eine allgemeine Stellenausschreibung oder auf Initiative des Mitarbeiters ist keine Abwerbung.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß zahlt der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe die Agentur nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie beträgt höchstens zwei Bruttomonatsgehälter bzw. -vergütungen der abgeworbenen Person. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge über Einzelprojekte enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

(2) Verträge über laufende Leistungen haben die im Einzelvertrag vereinbarte Mindestlaufzeit. Sie verlängern sich jeweils um die vereinbarte Verlängerungsdauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Verträge ohne vereinbarte Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder trotz Abmahnung mit angemessener Frist gegen wesentliche Pflichten, insbesondere aus § 8 Abs. (1), verstößt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); eine E-Mail genügt.

(5) Bei Vertragsende stellt die Agentur dem Kunden die bis dahin vergüteten Arbeitsergebnisse zur Verfügung und unterstützt ihn in angemessenem Umfang bei der Übergabe (z. B. Zugangsdaten, Konten, Dateien). Darüber hinausgehende Migrations- oder Übergabeleistungen werden nach Aufwand vergütet.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat und die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z. B. Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik, großflächige Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Plattformdiensten, Cyberangriffe). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen kündigen.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) Die Agentur kann diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, soweit dies aufgrund geänderter Gesetze, Rechtsprechung oder Plattformbedingungen oder zur Regelung neuer Leistungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Die vertraglichen Hauptleistungspflichten und die Vergütung werden hiervon nicht erfasst.

(2) Die Agentur teilt dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können den Vertrag dann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(2) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Köln. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: Oktober 2026 · VR-001 · Version 1.4